

Gemeindebauordnung nach Art. 60 Kant. Baugesetz vom 9. Juni 1985 und Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4.10.1991 – öffentliche Auflage Der Gemeinderat von Bremgarten bei Bern bringt gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 die Gemeindebauordnung sowie die Waldfeststellung gemäss Art. 4 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 3 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 zur öffentlichen Auflage.
Die nachfolgenden Akten liegen während 30 Tagen, das heisst vom 17. Februar bis 19. März 2010 öffentlich auf und können während den ordentlichen Büroöffnungszeiten bei der Bauverwaltung Bremgarten, Chutzenstrasse 12, 1. OG, eingesehen werden.
1. Grundordnung der Gemeinde
- Zonenplan
- Baureglement
- Waldfeststellung (verbindliche Waldgrenzen) im Massstab 1:1000
2. Uferschutzplanung
- Uferschutzplan
- Uferschutzvorschriften
- Realisierungsprogramm
Weiter können zum besseren Verständnis des Geschäftes die folgenden Akten zur Information eingesehen werden. Gegen diese Unterlagen ist kein Rechtsmittel möglich.
3. Allgemein
- Erläuterungen zur Aktualisierung der Ortsplanung
- Mitwirkungsbericht
- Bericht über die Bereinigung der Vorprüfung
4. Uferschutzplanung
- Gestaltungsrichtlinien (gemäss Art. 9 UV)
- Erläuterungen zur Uferschutzplanung
5. Richtplanung
- Richtplan Ortsentwicklung
- Richttext (mit Erläuterungen zu den Hinweisen)
Schalteröffnungszeiten der Bauverwaltung:
Montag 07.00 bis 11.30 Uhr 13.30 – 18.00 Uhr
Dienstag-Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr 13.30 – 17.00 Uhr
Allfällige Einsprachen und Rechtsverwahrungen gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss Ziff. 1 + 2 sind innerhalb der Einsprachefrist bis 19. März 2010 schriftlich und begründet beim Gemeinderat, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten bei Bern einzureichen.
Das Geschäft wird der Gemeindeversammlung vom 29. März 2010 zur Beschlussfassung vorgelegt.
 Meldung vom 15.02.2010. Gemeinderat Bremgarten bei Bern
|